Frequently asked questions.
Legal issues. Knowledgebase.

EOMI beantwortet häufig gestellte Fragen zu gebrauchter Software für die kommerzielle Nutzung.

Ja, der Handel mit gebrauchten Software, die erstmalig im europäischen Wirtschaftsraum mit Zustimmung des Urhebers auf den Markt gebracht wurde, ist rechtmäßig. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 3.7.2012 bestätigt und vom Bundesgerichtshof im Juli 2013 bestätigt. Relevante Entscheidungen zum legalen Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen können hier eingesehen werden.

In der Europäischen Union hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2012 entschieden, dass der Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen grundsätzlich zulässig ist, unabhängig davon, ob es sich um physische oder digitale Kopien handelt (Urteil in der Rechtssache C-128/11). In diesem Urteil wurde klargestellt, dass das Erschöpfungsprinzip auch für Software gilt, d.h., dass der Rechteinhaber seine Kontrolle über die Verbreitung der Software verliert, sobald er diese verkauft hat.

Der rechtskonforme und herstellerkonforme Erwerb von wiederverwendeter Software über EOMI bietet eine äußerst kosteneffiziente Alternative zum Kauf neuer Computeranwendungen – mit erheblichen Einsparpotenzialen von bis zu 70%

Absolut. In dieser Hinsicht besteht kein Unterschied zwischen gebrauchter und neuer Software. Als Zweitkäufer einer updateberechtigten, gebrauchten Softwarelizenz können Sie weiterhin Updates beim jeweiligen Hersteller durchführen.

Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Juli 2012 ist der Handel mit gebrauchter Software in allen Ländern der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraums erlaubt.

Klare Rechtslage

Wer über den Kauf oder Verkauf gebrauchter Software nachdenkt, kann beruhigt sein. Der Weiterverkauf von Softwarelizenzen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt erworben wurden, ist definitiv legal

Die rechtliche Begründung hierfür liegt im sogenannten Erschöpfungsgrundsatz. Dieser führt dazu, dass sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht an einer Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes erschöpft, sobald diese rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist – für die EU und Deutschland hat die höchstrichterliche Rechtsprechung diese Rechtslage eindeutig bestätigt:

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.7.2012 | C-128/11

Der Europäische Gerichtshof entschied im Jahr 2012, dass der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen innerhalb der EU zulässig ist.

Laut diesem Urteil erlischt das ausschließliche Verbreitungsrecht eines Softwareherstellers für eine lizenzierte Programmkopie nach dem Erstverkauf. Der Gerichtshof stellt klar, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur für den Fall gilt, dass der Inhaber des Urheberrechts (Hersteller) physische Kopien seiner Software auf Datenträgern wie CD-ROMs oder DVDs verkauft, sondern auch, wenn die Software über das Herunterladen von einer Internetseite vertrieben wird.

Die Pressemitteilung Nr. 94/12 des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 3. Juli 2012 beantwortet Fragen zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit gebrauchter Software und dem genannten Urteil.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.7.2013 I ZR 129/08

Der Bundesgerichtshof bestätigte 2013 die Legalität des Handels mit gebrauchten Software-Lizenzen.

Ein Jahr nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes untersuchte der BGH ebenfalls die Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen und bestätigte das EuGH-Urteil in vollem Umfang.

Die Pressemitteilung Nr. 126/13 des Bundesgerichtshofes vom 18. Juli 2013 klärt Fragen zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit gebrauchter Software und dem entsprechenden Urteil.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.12.2014 I ZR 8/13

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das EuGH-Urteil auch für Volumenlizenzverträge und deren Aufteilung gilt.

Das Gericht wies in seinem Urteil eine Revision von Adobe in vollem Umfang ab. Daraus folgt: Softwarelizenzen aus Volumenverträgen dürfen einzeln verkauft werden. Der Erwerb einzelner gebrauchter Lizenzen aus Volumenlizenzen ist daher rechtssicher und birgt keine Risiken für Käufer von gebrauchter Software.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. ZR 8/13 klärt Fragen der Rechtsprechung im Zusammenhang mit gebrauchter Software und dem entsprechenden Urteil.

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